Pflegekasse-Zuschuss Badumbau 2026 — bis zu €4.180 ohne Eigenanteil
Pflegekasse-Zuschuss für barrierefreien Badumbau: €4.180 seit 2025, alle Pflegegrade, kein Eigenanteil. Antragsprozess, förderfähige Maßnahmen, Begründungstipps und häufige Fehler — vollständiger Leitfaden.
→ zuschuss-barrierefreier-badumbau/Wenn Sie oder ein Angehöriger einen anerkannten Pflegegrad haben, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf bis zu €4.180 für einen barrierefreien Badumbau — und bei einem einfachen Wannen-zu-Dusche-Umbau kann dieser Zuschuss die gesamten Kosten abdecken, ohne dass Sie etwas aus eigener Tasche zahlen.
Das ist kein Rabatt und kein Sonderangebot. Es ist eine gesetzliche Leistung nach § 40 Abs. 4 SGB XI, verfügbar für alle Pflegegrade von 1 bis 5, unabhängig von Einkommen oder Vermögen. Es gibt keine Rückzahlungspflicht, keine Zuzahlung, und der Zuschuss wird nicht auf andere Pflegeleistungen angerechnet. Seit derAbschaffung der prozentualen Eigenbeteiligung im Jahr 2013 ist der einzige „Eigenanteil" der Teil der Renovierungskosten, der über die €4.180-Obergrenze hinausgeht.
Der entscheidende Erfolgsfaktor ist nicht die Berechtigung — die meisten Menschen mit Pflegegrad qualifizieren sich. Entscheidend ist, den Antrag richtig zu stellen: die korrekte Begründung, die richtigen Unterlagen und vor allem die Antragstellung vor Baubeginn. Dieser Leitfaden behandelt jeden Schritt im Detail.
Springen Sie zum Antragsprozess Schritt für Schritt — dort finden Sie alles von erforderlichen Unterlagen bis zu Bearbeitungszeiten.
Lesen Sie den Abschnitt Welche Maßnahmen werden gefördert — die Pflegekasse verwendet einen funktionalen Prüfmaßstab, keine starre Checkliste, und es wird mehr gefördert als die meisten denken.
Lesen Sie Was tun ohne Pflegegrad, oder informieren Sie sich im KfW-Leitfaden — dort ist kein Pflegegrad erforderlich.
Der Höchstbetrag liegt seit dem 1. Januar 2025 bei €4.180 pro Person und Maßnahme. Dieser Wert löst die bis Ende 2024 geltenden €4.000 ab.
Die Erhöhung geht auf die automatische Dynamisierung nach § 30 SGB XI zurück, eingeführt durch das PUEG (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz). Zum 01.01.2025 wurden alle Leistungsbeträge des SGB XI um 4,5 % angehoben. Die nächste Anpassung erfolgt frühestens Bruttolohnwachstum.
Wichtige finanzielle Eckdaten:
Alle Pflegegrade von 1 bis 5 qualifizieren für den vollen Betrag von €4.180 — ohne Abstufung. Das ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung mit Fokus auf Prävention: Auch Menschen mit dem niedrigsten Pflegegrad sollen ihr Zuhause sicherer machen können, bevor sich ihr Zustand verschlechtert.
Pflegegrad 1 im Besonderen: Das überrascht viele, denn die meisten anderen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege) stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist Pflegegrad 1 eine ausdrückliche Ausnahme, verankert in § 28a Abs. 1 Nr. 5 SGB XI. (pflege.de; Senioren-Focus)
Hinweis zur Terminologie: Das alte System verwendete „Pflegestufen" (0–3), die 2017 durch „Pflegegrade" (1–5) ersetzt wurden. Beide Begriffe tauchen häufig in Suchergebnissen auf. Wenn Sie unter dem alten System eine Pflegestufe hatten, wurde diese automatisch in den entsprechenden Pflegegrad umgewandelt — und Sie sind berechtigt.
Ohne anerkannten Pflegegrad zahlt die Pflegekasse keinen Zuschuss. Die empfohlene Reihenfolge:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die grundsätzliche Zulässigkeit einer nachträglichen Antragstellung bestätigt (BSG, 30.10.2001, B 3 P 3/01 R) — theoretisch könnten Sie also vor der Pflegegrad-Bestätigung renovieren und danach beantragen. Dieses Vorgehen birgt jedoch erhebliches Risiko: Wird der Pflegegrad abgelehnt, fließt kein Zuschuss, und die Notwendigkeit der Maßnahme ist im Nachhinein deutlich schwerer nachzuweisen. Der sichere Weg ist das Abwarten.
Die Pflegekasse arbeitet nicht mit einem festen Katalog. Stattdessen gilt ein funktionaler Prüfmaßstab: Ermöglicht, erleichtert oder stellt die Maßnahme die selbstständige Lebensführung in der konkreten Pflegesituation wieder her? Die Empfehlungen des GKV- Spitzenverbandes (Stand 30.09.2024) stellen klar, dass der Maßstab näher an „notwendig" als an bloß „zweckmäßig" liegt — das BSG fordert eine „deutlich und spürbare Pflegeerleichterung in zentralen Bereichen des Hilfebedarfs" (BSG, 25.11.2015).
Das bedeutet zweierlei: Förderfähige Maßnahmen sind breiter als die meisten annehmen, aber eine allgemeine „Badmodernisierung" ohne konkreten Pflegebezug wird abgelehnt.
Das Gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen enthält eine bemerkenswerte Ausnahme: Selbst Maßnahmen, die normalerweise als „standardmäßig" eingestuft würden, können förderfähig sein, wenn sie aufgrund der konkreten Pflegesituation erforderlich werden. Beispiel: Der Einbau eines Badezimmers, wo keines existiert, weil die pflegebedürftige Person die bisherige Waschmöglichkeit nicht mehr nutzen kann. Der pflegespezifische Bedarf überstimmt die allgemeine Einstufung.
Die Begründung ist der wichtigste Teil des Antrags. Sie sollte:
Eine ärztliche Empfehlung ist rechtlich nicht vorgeschrieben, stärkt den Antrag aber erheblich. Die TK empfiehlt ausdrücklich, eine schriftliche Empfehlung von Ärztin, Arzt oder
Pflegefachkraft beizufügen.
→ Einen Überblick über alle Förderwege und wie der Pflegekasse-Zuschuss neben KfW, Steuervorteilen und NRW-Landesprogrammen einzuordnen ist, finden Sie in unserem vollständigen Fördermittel-Leitfaden.
Sie benötigen einen anerkannten Pflegegrad (1–5). Falls noch nicht vorhanden, beantragen Sie
zuerst den Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse und warten Sie auf die MD-Begutachtung und den
Bescheid. (Siehe „Was tun ohne Pflegegrad" oben.)
Abkürzung: Bei der Pflegegrad-Begutachtung dokumentiert der MD-Gutachter die Wohnsituation und kann wohnumfeldverbessernde Maßnahmen empfehlen. Diese Empfehlung gilt automatisch als Leistungsantrag, sofern Sie nicht ausdrücklich widersprechen — möglicherweise läuft also bereits ein Antrag, ohne dass Sie es wissen. (GKV-Spitzenverband- Empfehlungen; Verbund Pflegehilfe)
Lassen Sie einen qualifizierten Handwerksbetrieb einen detaillierten Kostenvoranschlag erstellen. Der Kostenvoranschlag muss:
Einige Pflegekassen verlangen bei größeren Maßnahmen mehrere Kostenvoranschläge. Auch wenn nicht verlangt, kann ein zweiter Voranschlag den Antrag stärken, wenn der erste hoch erscheint.
Es gibt kein bundeseinheitliches Antragsformular. Jede Pflegekasse akzeptiert Anträge auf unterschiedlichem Weg:
DerAntrag muss enthalten:
Die oberste Regel: DerAntrag muss vor Baubeginn gestellt werden. Nachträgliche Anträge werden regelmäßig abgelehnt, da die Pflegekasse die Notwendigkeit im Nachhinein nicht prüfen kann. Das BSG hat zwar die grundsätzliche Zulässigkeit nachträglicherAnträge bestätigt, doch praktisch alle Pflegekassen und Beratungsstellen warnen vor diesem Vorgehen. Der sicherste Weg: Die schriftliche Bewilligung abwarten, bevor ein Handwerker mit derArbeit beginnt.
Gesetzliche Entscheidungsfristen (§ 40 Abs. 7 SGB XI):
Überschreitet die Pflegekasse diese Fristen, ohne den Antragsteller schriftlich unterAngabe von Gründen zu informieren, greift die Genehmigungsfiktion — derAntrag gilt kraft Gesetzes als genehmigt.
In der Praxis werden unkomplizierte Fälle meist innerhalb von 2–3 Wochen entschieden. Einzelne Antragsteller berichten von Bearbeitungszeiten von 2–8 Werktagen. Zwischen den großen Pflegekassen (AOK, Barmer, TK, DAK, IKK) bestehen keine systematischen Unterschiede — alle unterliegen derselben gesetzlichen Regelung und dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes.
Der MD wird nicht in jedem Fall eingeschaltet — die Pflegekasse entscheidet nach Ermessen. Bei MD-Beteiligung erfolgt ein Hausbesuch zur Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind, ob kostengünstigere Alternativen bestehen und ob die Anpassung einen Pflegeheimumzug vermeiden kann.
Nach schriftlicher Bewilligung den Handwerksbetrieb beauftragen und die Renovierung durchführen. Die ausgeführten Arbeiten müssen den bewilligten Maßnahmen entsprechen — bei wesentlichen Änderungen die Pflegekasse informieren.
Nach Abschluss die Schlussrechnung bei der Pflegekasse einreichen. Die Rechnung muss auf den Namen der pflegebedürftigen Person lauten und die Arbeiten entsprechend den bewilligten
Maßnahmen aufschlüsseln. Die Pflegekasse erstattet bis zu €4.180. (Siehe „Wie die Zahlung
funktioniert" unten.)
Es gibt zwei Zahlungsmodelle:
Standard: Kostenerstattung. Sie bezahlen den Handwerker zunächst selbst (Vorleistung), reichen Rechnung und Zahlungsnachweis bei der Pflegekasse ein und erhalten bis zu €4.180 erstattet.
Alternative: Direktabrechnung überAbtretungserklärung. Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung, mit der Sie Ihren Erstattungsanspruch an den Handwerksbetrieb übertragen. Der Betrieb rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab — bis zu €4.180 — und Sie zahlen nur die Differenz (falls vorhanden). So vermeiden Sie die finanzielle Vorleistung. Viele spezialisierte Badumbau-Betriebe haben vorbereitete Abtretungsformulare. Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass die Abtretung jederzeit schriftlich widerrufen werden kann, aber die Kontrolle über die Abrechnung mindert.
Was in die €4.180-Obergrenze eingerechnet wird:
Rechnungsanforderungen: Die Rechnung muss auf den Namen der pflegebedürftigen Person ausgestellt sein und die durchgeführten Arbeiten entsprechend dem genehmigten Umfang aufschlüsseln. Rechnungen, die nicht zu den bewilligten Maßnahmen passen oder zu wenig Details enthalten, riskieren Verzögerungen oder Teilablehnungen.
Keine Rückforderung unter normalen Umständen: Der Zuschuss muss weder bei späterem Umzug, Verkauf der Immobilie, Kassenwechsel noch beim Tod der pflegebedürftigen Person zurückgezahlt werden. Rückforderungen greifen nur bei Betrug (nicht durchgeführte Maßnahmen, überhöhte Rechnungen) nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln.
Wenn zwei oder mehr Personen mit Pflegegrad in derselben Wohnung leben, vervielfacht sich der Zuschuss (§ 40 Abs. 4 Sätze 3–4 SGB XI):
Das Gesetz verwendet den Begriff „gemeinsame Wohnung", nicht „Haushalt". In Anlehnung an die Definition beim Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI) liegt eine gemeinsame Wohnung vor, wenn Küche, Sanitärbereich und ggf. Aufenthaltsraum von allen Bewohnern gemeinsam genutzt werden und die Wohnung einen eigenen abschließbaren Zugang hat. Separate Wohnungen im selben Gebäude (z. B. Einliegerwohnungen mit eigenem Eingang) erfüllen das Kriterium nicht — hier kann jeder nur seinen Einzelanspruch von €4.180 geltend machen.
Jede berechtigte Person stellt den Antrag bei ihrer eigenen Pflegekasse. Sind zwei Personen bei verschiedenen Kassen versichert, bearbeiten beide Kassen unabhängig und koordinieren die Kostenverteilung untereinander. Das wird häufig übersehen — besonders bei Ehepaaren, die jeweils separat versichert sind.
Praxisbeispiel: Ein Ehepaar, beide Pflegegrad 2. Er ist bei derAOK versichert, sie bei der Barmer. Beide beantragen denselben Badumbau. Verfügbar insgesamt: €8.360. Der Handwerksbetrieb stellt eine Gesamtrechnung aus; jede Pflegekasse übernimmt bis zu €4.180.
Ein verbreitetes Missverständnis: Die €4.180 sind kein einmaliger Lebenszeitbetrag. Der Zuschuss wird pro Maßnahme gewährt — und eine neue Maßnahme entsteht, wenn sich die Pflegesituation objektiv verändert und dadurch Bedarf entsteht, der beim ersten Antrag nicht absehbar war.
Das Gemeinsame Rundschreiben (Punkt 4) und die BSG-Rechtsprechung erkennen insbesondere an:
Eine Pflegegrad-Höherstufung ist ein starkes Indiz, aber weder zwingend erforderlich noch allein ausreichend. Entscheidend ist, ob die veränderte Situation neue bauliche Anpassungen erfordert.
Es gibt keine gesetzlich definierte Mindestzeit zwischen zwei Anträgen. Der Zeitpunkt hängt allein davon ab, wann sich die Pflegesituation verändert.
Der Wiederholungsmechanismus ermöglicht einen natürlichen Upgrade-Pfad:
Erster Zuschuss: Einfacher Wannen-zu-Dusche-Umbau, Haltegriffe, rutschhemmender Boden — die dringendsten Sicherheitsverbesserungen, oft innerhalb der €4.180-Grenze.
Zweiter Zuschuss (nach dokumentierter Veränderung): Bei späterer Verschlechterung der Pflegesituation — Rollstuhlabhängigkeit, erhöhter Pflegebedarf — finanziert ein zweiter
Antrag die nächste Stufe: Türverbreiterung, unterfahrbarer Waschtisch, motorisch höhenverstellbares WC, Raumaufteilungsänderungen. Jede neue Maßnahme ist wieder mit bis zu €4.180 pro Person förderfähig.
→ Wie der Pflegekasse-Zuschuss mit KfW und anderen Fördermitteln kombiniert werden kann, um auch größere Umbaumaßnahmen abzudecken, erfahren Sie in unserem vollständigen Fördermittel-Leitfaden — Abschnitt Kombination.
Der häufigste und teuerste Fehler. Selbst wenn die Maßnahme bewilligt worden wäre — die Tatsache, dass vor derAntragstellung mit derArbeit begonnen wurde, reicht als Ablehnungsgrund.
Der Kostenvoranschlag muss auf den Namen der pflegebedürftigen Person lauten, jede Maßnahme einzeln aufführen und Material-, Arbeits- und Nebenkosten aufschlüsseln. Ein pauschaler Einzeiler wird zurückgewiesen.
Ohne sie wird derAntrag nicht bearbeitet.
Wenn Sie heute einen Duschumbau, Haltegriffe und eine Türverbreiterung brauchen, müssen alle in einen Antrag. Spätere Einzelanträge riskieren die Ablehnung — die Pflegekasse wird argumentieren, dass der Bedarf bereits beim Erstantrag bestand.
Die Widerspruchsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe (§ 33 Abs. 2 SGB X). Bestehen Sie immer auf einem schriftlichen Bescheid — Sie brauchen ihn für den Widerspruch.
Die Pflegekasse oder der MD kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme für die konkrete Pflegesituation nicht erforderlich ist — oft weil die Begründung zu allgemein war.
Der MD schlägt einen Badewannenlift statt Duschumbau vor, oder abnehmbare Hilfen statt fest installierter Einbauten. Das kann oft mit einer gut legesituation unzureichend ist.
Die Pflegekasse betrachtet die Maßnahme als allgemeine Aufwertung statt als pflegespezifische Notwendigkeit — typischerweise weil im Antrag der Zusammenhang zwischen konkreter Barriere und konkretem Pflegebedarf fehlte.
Zu allgemein („das Badezimmer ist nicht altersgerecht"), kein Bezug zu konkreten Alltagssituationen, keine Verknüpfung von Barriere und Pflegebedarf. Das ist der am besten vermeidbare Ablehnungsgrund.
Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Die geschätzte Erfolgsquote bei Widersprüchen gegen abgelehnte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen liegt bei 40–60 %. Mit professioneller Unterstützung durch Sozialverband VdK oder SoVD steigen die Erfolgsaussichten auf über 50 %.
Frist: Ein Kalendermonat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Form: Schriftlich, gerichtet an die Pflegekasse, die den Bescheid erlassen hat. Der Widerspruch ist kostenlos.
Fristwahrung: Wenn die Zeit knapp ist, reicht ein kurzer Einzeiler: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum], Az. [Nummer] ein. Begründung wird nachgereicht." Das genügt zur Fristwahrung.
Inhalt des Widerspruchs: Gehen Sie auf jeden einzelnen Ablehnungsgrund ein. Schildern Sie die individuelle Pflegesituation und konkrete Alltagsbarrieren ausführlich. Fügen Sie ergänzende Belege bei: ärztliche Atteste, Stellungnahmen des Pflegedienstes, aktuelle Fotos, alles was im Erstantrag fehlte.
Nach erfolglosem Widerspruch steht die Klage vor dem Sozialgericht offen, Frist: ein Monat (§ 87 Abs. 1 SGG). Das Verfahren ist für den Versicherten gerichtskostenfrei. Bei Erfolg werden auch Anwaltskosten erstattet. Prozesskostenhilfe ist bei geringem Einkommen verfügbar.
Mieter sind vollständig antragsberechtigt — die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle. Die pflegebedürftige Person (der Mieter) stellt den Antrag bei ihrer Pflegekasse.
Für bauliche Veränderungen an der Mietwohnung ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Nach § 554 BGB haben Mieter einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung für Maßnahmen, die der behindertengerechten Nutzung dienen. Der Vermieter kann nur ablehnen, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung das Interesse des Mieters an barrierefreiem Wohnen überwiegt — angesichts der BVerfG-Rechtsprechung (BVerfG, WuM 2000, 298) wird dieses Überwiegen selten bejaht. Bei grundloser Verweigerung kann auf Erteilung der Zustimmung geklagt werden.
Der Vermieter kann eine Sicherheitsleistung für spätere Rückbaukosten verlangen. Der Mieter ist bei Auszug grundsätzlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Eine schriftliche Vereinbarung über das Schicksal der Umbauten bei Mietende ist dringend empfohlen — viele Vermieter verzichten auf die Rückbaupflicht, weil die Umbauten den Immobilienwert steigern.
→ Ausführliche Informationen zu Mieterrechten bei barrierefreien Umbauten, einschließlich rechtlicher Rahmen und Vermieterverhandlung: Vollständiger Fördermittel-Leitfaden — Abschnitt Mieter.
Der Zuschuss muss unter keinen Umständen zurückgezahlt werden — es ist ein Zuschuss, kein Darlehen. Etwaige Rückbauansprüche des Vermieters gehen auf die Erben über und müssen innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB (ab Wohnungsrückgabe) geltend gemacht werden.
Einen rechtlich „vorübergehenden Pflegegrad" gibt es nicht — ein Pflegegrad wird erteilt oder nicht. Grundsätzlich besteht bei anerkanntem Pflegegrad ein Zuschussanspruch, doch die Pflegekasse wird bei offensichtlich vorübergehender Pflegebedürftigkeit argumentieren, dass eine dauerhafte bauliche Maßnahme nicht gerechtfertigt ist. Der Zuschuss ist für dauerhaft entlastende Maßnahmen vorgesehen. Antragsteller, deren Pflegegrad bei Genesung voraussichtlich wieder entzogen wird, haben in der Praxis deutlich reduzierte Bewilligungschancen.
In ambulant betreuten Wohngemeinschaften profitieren die Bewohner von der Vervielfachungsregel. Jeder pflegebedürftige Bewohner kann bis zu €4.180 beanspruchen, der Gesamtbetrag je gemeinsamer Maßnahme ist auf €16.720 begrenzt. In einer achtköpfigen Pflege-WG beträgt der Gesamtanspruch €16.720, aufgeteilt auf acht Anteile zu je €2.090, getragen von den jeweiligen Pflegekassen. Dieser Zuschuss ist unabhängig vom Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI (€214/Monat je Person seit 01.01.2025) — das ist eine separate Leistung.
Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist eine eigenständige, separate Leistung. Er wird nicht auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen, den Entlastungsbetrag (€131/Monat seit 01.01.2025), die Pflegehilfsmittel-Pauschale (€42/Monat) oder Krankenkassen- Ansprüche nach § 33 SGB V angerechnet. Der Erhalt des Zuschusses ändert nichts an Ihren sonstigen Leistungen.
Der Pflegekasse-Zuschuss und die KfW-Förderung können für dasselbe Renovierungsprojekt genutzt werden — aber nicht für denselben Rechnungsposten. Verschiedene Maßnahmen innerhalb des Projekts können jeweils durch eine andere Quelle finanziert werden. Getrennte Rechnungen sind erforderlich.
→ Ausführliche Erklärung mit Beispielen zur Rechnungsaufteilung: Vollständiger Fördermittel-Leitfaden — Abschnitt Kombination.
Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, wird der Pflegekasse-Zuschuss nicht als Einkommen oder Vermögen berücksichtigt — er ist eine zweckgebundene Leistung und gefährdet keine Sozialhilfe-Ansprüche. Umgekehrt kann das Sozialamt bei bedürftigen Personen, die den Eigenanteil über €4.180 nicht aufbringen können, die Differenz nach § 64e SGB XII als Hilfe zur Pflege übernehmen — ohne Deckelung, als bedarfsgerechte Ermessensleistung. Eine Bedürftigkeitsprüfung ist erforderlich.
Der selbst getragene Kostenanteil (alles über €4.180) kann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Erhaltene Zuschüsse müssen vorher abgezogen werden — nur der Netto-Eigenanteil ist absetzbar, unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung. Beachten Sie die kritische Ausschlussregel: Wer einen öffentlichen Zuschuss in Anspruch nimmt (einschließlich KfW-Kredit 159), verliert die gesamte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG — auch für den selbst getragenen Anteil.
→ Vollständige Details zur steuerlichen Interaktion: Fördermittel-Leitfaden — Abschnitt Steuer.
Alle Angaben basieren auf dem Rechtsstand März 2026. Der Zuschussbetrag von €4.180 gilt seit dem 01.01.2025; viele Quellen nennen noch den veralteten Betrag von €4.000. Das BEEP-Gesetz (in Kraft seit 01.01.2026) hat § 40 Abs. 4 nicht verändert. Eine substanzielle Reform der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ist derzeit nicht geplant. Für verbindliche Auskünfte kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse direkt oder Ihre nächste Wohnberatungsstelle.
Wir kümmern uns um den gesamten Prozess. Wir übernehmen:
- die komplette Dokumentation
- die Kommunikation mit den zuständigen Stellen
- kostenlos für unsere Kunden